Arbeitsbedingungen der Dolmetscher


 
1.         Arbeitsplatz

a) Die Dolmetschkabine muss gut belüftet und lärmisoliert sein, eine Auflagefläche haben, ausreichend Platz für zwei Stühle bieten sowie einen direkten Blick auf Rednerpult und Leinwand ermöglichen. Ist die Aufstellung der Kabine im Ver¬anstaltungssaal nicht möglich, so kann nach vorheriger Absprache  mit dem Dolmetschern die Unterbringung in einem ungestörten Nebenraum erfolgen, sofern dieser über Bildschirm mit dem Veranstaltungssaal verbunden ist. Die Handhabung/Wartung der Anlage ist nicht Aufgabe der Dolmetscher, sondern muss vom Auftraggeber gewährleistet werden.

b) Die Simultanübersetzung erfolgt ausschließlich in einer nach den geltenden ISO-Normen ausgeführten Kabine mit Lärmisolierung. Strikt abgelehnt wird der Einsatz von so genannten Personenführungs- oder Flüsteranlagen, bei denen der Dolmetscher im Saal ohne die Lärmisolierung einer Kabine arbeiten muss. Die Verwendung dieser Technik ist mit ausdrücklicher Zustimmung des Dolmetschers nur für Übersetzungsleistungen während einer geführten Besichtigung zulässig.

c) Bei der Konsekutivübersetzung benötigt der Dolmetscher eine Schreibfläche; die Redner müssen deutlich hörbar sein. Größere Räume müssen mit einer Verstärkeranlage ausgestattet sein. Im Raum, in dem gedolmetscht wird, darf mit Rücksicht auf den Dolmetscher nicht geraucht werden.
Erfüllt der Arbeitsplatz die oben genannten Voraussetzungen nicht, so kann sich der Dolmetscher unbeschadet seiner Hono¬raransprüche weigern, die vereinbarte Leistung zu erbringen.


2.         Arbeitszeit

a) Für eine Arbeitszeit von maximal 7 Stunden sind 2 Dolmetscher einzusetzen. Ist laut Programm eine längere Ar¬beitszeit vorgesehen, so sind 3 Dolmetscher zu engagieren. Wenn die vorgesehenen 7 Stunden unerwartet überschritten wer¬den, haben beide Dolmetscher Anspruch auf den in der geltenden Tarifordnung festgelegten Zuschlag. Der Einsatz von 3 Dolmetschern ist auch bei den laut geltender Tarifordnung vorgesehenen Fachtagungen erforderlich, und bei allen besonders anspruchsvollen ganztägigen Veranstaltungen empfehlenswert.

b) Der Einsatz eines einzigen Dolmetschers ist nur bei einer Arbeitszeit von maximal 60 Minuten bei Simultanübersetzungen und von 3 Stunden bei Konsekutivübersetzungen zulässig.

c) Die Dolmetscher stehen während der Pausen, während des Essens usw. für Übersetzungsarbeiten nicht zur Verfügung.


3.         Zusätzliche Ansprüche des Dolmetschers

a) Der Dolmetscher hat bei Einsätzen außerhalb seiner Wohnsitzgemeinde Anspruch auf freie Verpflegung.

b) Der Dolmetscher hat Anspruch auf freie Unterkunft (Einzelzimmer mit Bad in einem Hotel 1. oder 2. Klasse), wenn er aufgrund der Arbeits- bzw. Anreisezeiten nicht von 22.00 bis 7.00 Uhr an seinem Wohnort sein kann.

c) Der Dolmetscher hat Anspruch auf Vergütung der Reisekosten von seiner Wohnsitzgemeinde zum Tagungsort und zurück (Bahn 1. Klasse inkl. Zuschläge und Taxi, Kilometergeld bei Autofahrten oder Flugticket).


4.         Tonbandaufnahme

Die Aufzeichnung der Simultanübersetzung mit Tonbandgerät, Videorecorder o.Ä. ist nicht zulässig. Bei der Aufnahme von Fernsehsendungen wird ein Sonderhonorar vereinbart.


5.         Ersatz

Ein Dolmetscher, der einen Auftrag angenommen hat, kann sich bei Verhinderung von einem/r qualifizierten Kollegen/in ersetzen lassen, der/die alle bis dahin mit dem Auftraggeber festgelegten Vereinbarungen übernimmt.


6.         Auftragsbestätigung und Absagen
Alle Dolmetschaufträge müssen schriftlich bestätigt werden. Der Dolmetscher hat Anspruch auf das gesamte vereinbarte Ho¬norar (ohne Spesenvergütung), wenn ein bereits schriftlich bestätigter Auftrag weniger als 14 Tage vor dem geplanten Termin abgesagt oder verschoben wird