Art. 1 - Voraussetzungen
a) Der Südtiroler Dolmetscherverband mit Sitz in Bozen vereint Simultandolmetscher mit erprobter und nachweisbarer beruflicher Qualifikation und Erfahrung.
b) Der Verband verfolgt keine Gewinnabsichten; er wird ausschließlich zur Wahrung der Interessen der Mitglieder und zum Schutz des Berufsbildes des Simultandolmetschers gegründet. Der Verband versteht sich nicht als Unternehmen, das Dolmetschleistungen bereitstellt oder vermittelt. Er erlegt den Mitgliedern weder wirtschaftliche noch rechtliche Einschränkungen auf. Jedes Mitglied kann folglich seinen Beruf frei ausüben, vorbehaltlich der Einhaltung der Pflichten, die in freier und gemeinsamer Entscheidung innerhalb des Verbandes beschlossen werden.
Art. 2 - Zielsetzungen des Verbandes
Der Verband verfolgt folgende Zielsetzungen:
a) Verteilung des Mitgliederverzeichnisses an all jene, die Dolmetschdienstleistungen in Anspruch nehmen;
b) Förderung des persönlichen und beruflichen Zusammenhalts zwischen den Mitgliedern sowie der Zusammenarbeit und des gegenseitigen Vertrauens;
c) Förderung der Weiterbildung der Simultandolmetscher in allen berufsrelevanten Bereichen;
d) deutliche Unterscheidung zwischen kompetenten, qualifizierten Dolmetschern und all jenen, die aufgrund einer mangelnden gesetzlichen Regelung diesen Beruf ohne erforderliche Voraussetzungen ausüben und durch unzulängliche Leistungen nicht nur sich selbst, sondern der gesamten Berufsgruppe der Dolmetscher schaden;
e) Schaffung eines Berufsverzeichnisses der Simultandolmetscher nach dem Muster von bereits bestehenden Berufsverzeichnissen und nach dessen Einführung die Führung bzw. Aktualisierung desselben;
f) Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Simultandolmetscher;
g) Festlegung der Arbeitsbedingungen für Simultandolmetscher;
h) Durchführung und Unterstützung verschiedener Initiativen zugunsten der Berufsgruppe der Simultandolmetscher;
i) Zusammenarbeit mit anderen in- und ausländischen Dolmetscherverbänden.
Art. 3 - Verbandsvermögen
Das Vermögen des Verbandes setzt sich aus den jährlichen Mitgliedsbeiträgen und aus weiteren etwaigen Einnahmen, Spenden und Beiträgen zusammen.
Art. 4 - Anforderungen an die Mitglieder
Der Dolmetscherverband steht allen in Südtirol tätigen Simultandolmetschern offen. Beitreten können alle Dolmetscher, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) hauptberufliche Tätigkeit als Simultandolmetscher sowie deren regelmäßige Ausübung in Südtirol;
b) Wohnsitz in Südtirol zum Zeitpunkt der Einreichung des Beitrittsgesuchs;
c) Besitz eines in- oder ausländischen Hochschulabschlusses oder gleichwertigen Abschlusses in der Fachrichtung Simultandolmetscher bzw. langjährige praktische Berufserfahrung als Simultandolmetscher, die aufgrund ihrer Dauer und Qualität einer Hochschulausbildung gleichgestellt werden kann;
d) angemessene berufliche Kompetenz und professionelle Einstellung, wie sie für die Erbringung qualitativ guter Dolmetschleistungen erforderlich sind;
e) Annahme der vorliegenden Satzung und Verpflichtung, alle sich daraus und aus der Mitgliedschaft ergebenden moralischen und materiellen Verpflichtungen einzuhalten;
f) Unterlassung sämtlicher Handlungen und Haltungen, die für die Berufsgruppe der Simultandolmetscher oder für die Zielsetzungen, die Interessen und den Ruf des Verbands oder anderer Berufsvereinigungen schädlich sein können.
Ordentliches Verbandsmitglied ist jenes Mitglied, welches alle oben angeführten Erfordernisse erfüllt. Außerordentliches Mitglied ist hingegen, wer alle oben angeführten Erfordernisse mit Ausnahme des Wohnsitzes in Südtirol erfüllt. Der Anteil der außerordentlichen Mitglieder darf nicht mehr als 1/3 der Gesamtzahl aller Mitglieder des Verbandes ausmachen.
Art. 5 - Aufnahmebedingungen
a) Der Simultandolmetscher, welcher dem Verband beitreten möchte, richtet ein entsprechendes Gesuch an den/die Präsidenten/in, in welchem er erklärt, die Satzung zu kennen und anzunehmen, und schickt es an das Sekretariat des Verbandes. Dem Gesuch ist ein Lebenslauf mit Angaben zum schulischen und beruflichen Werdegang beizulegen. Darüber hinaus muss der Antragsteller fünfzig Arbeitstage als Dolmetscher nachweisen können.
b) Zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs muss der Antragsteller wenigstens acht Tage mit mindestens 3 ordentlichen Mitgliedern des Verbandes zusammengearbeitet bzw. diesen die Möglichkeit gegeben haben, ihm bei der Ausübung seiner Tätigkeit oder in der stummen Kabine an ebenso vielen Tagen zuzuhören.
c) Bei der ersten Halbjahresversammlung nach Erbringung des Nachweises der 8 geforderten Tage wird der Antrag von einem eigens von dem/der Präsidenten/in ernannten fünfköpfigen Ausschuss geprüft. Diesem fünfköpfigen Ausschuss müssen auch die drei Mitglieder, die den Kandidaten kennen, angehören.
d) Nach Anhörung der Mitglieder, welche die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Art. 4, Buchstabe
d) durch den Antragsteller festgestellt haben, formuliert der Ausschuss mehrheitlich eine Empfehlung über die Annahme oder Ablehnung des Beitrittgesuchs, die der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt wird.
e) Die Mitgliederversammlung stimmt nach Anhörung des Ausschusses und nach allfälligen Wortmeldungen anderer Mitglieder über das Gesuch ab, das mit der Zweidrittelmehrheit der ordentlichen Mitglieder angenommen oder abgelehnt wird. Bei Annahme des Gesuchs wird der Antragsteller sofort Mitglied des Verbandes.
f) Der/die Präsident/in teilt dem Antragsteller so bald als möglich das Ergebnis der Abstimmung mit. Wird das Gesuch abgelehnt, kann der Antragsteller erst 12 Monate nach der Abstimmung wieder ein Beitrittsgesuch stellen.
g) Simultandolmetscher, welche alle Voraussetzungen gemäß Artikel 4 Buchstaben a), b), c), e) und f) erfüllen, aber die für die Aufnahme vorgeschriebene Mindestzahl an Arbeitstagen noch nicht erreicht haben, können die Voreinschreibung in den Verband beantragen und eingeschrieben werden, wobei die Vorgangsweise laut Artikel 5 Buchst. a) einzuhalten ist. Die Voreinschreibung verpflichtet den Simultandolmetscher, das Statut und die Entscheidungen des Verbandes einzuhalten; sie gibt ihm das Recht, unmittelbar nach der Einschreibung alle den Mitgliedern vorbehaltenen Unterlagen zu erhalten, die Glossare mit den anderen Mitgliedern auszutauschen, als Beobachter an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, den Kollegen vorgestellt zu werden, an den Verbandstätigkeiten und zu den gleichen Bedingungen wie die Mitglieder an den Weiterbildungskursen teilzunehmen.
Der Mitgliedsbeitrag für die voreingeschriebenen Mitglieder beträgt 50 % des ordentlichen Mitgliedsbeitrages.
Art. 6 - Verbandsorgane
Der Verband besteht aus folgenden Organen:
a) Mitgliederversammlung
b) Präsident/in
c) Vorstand
d) Sekretär/in
a) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Verbandes. Sie besteht aus den ordentlichen Mitgliedern mit uneingeschränktem aktivem und passivem Wahlrecht und den außerordentlichen Mitgliedern, die das Vortrags- und Stimmrecht bei jenen Beschlüssen besitzen, die nicht ausschließlich den ordentlichen Mitgliedern vorbehalten sind. Die Mitgliederversammlung findet auf Einberufung des/der Präsidenten/in halbjährlich im Frühjahr und im Herbst statt. Jedes Mitglied hat die moralische Pflicht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, sofern nicht schwerwiegende Gründe vorliegen. Bei Nichtteilnahme muß das ordentliche Mitglied das Stimmrecht mittels Vollmacht einem anderen ordentlichen Mitglied übergeben. Mitglieder, die zwei Mal hintereinander nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen und keinem anderen Mitglied die Vollmacht geben, verlieren ihre Mitgliedschaft. Mitgliedern, welche vier Mal hintereinander nicht persönlich an der Mitgliederversammlung teilnehmen, wird ein Mahnschreiben zugeschickt. Wer fünf Mal hintereinander nicht an der Mitgliederversammlung teilnimmt, verliert seine Mitgliedschaft. Jedes bei der Mitgliederversammlung anwesende Mitglied darf höchstens die Vollmacht eines anderen Mitglieds besitzen. Aus dringenden Gründen kann von dem/der Präsidenten/in auf Beschluss des Vorstandes oder auf begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder hin eine außerordentliche Versammlung einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung beschließt in folgenden Angelegenheiten mit absoluter Mehrheit:
- ordentliche Tätigkeit des Verbandes;
- Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags, der von den Mitgliedern innerhalb 31. Jänner zu zahlen ist;
- Einkäufe und alle anderen Initiativen, mit denen außerordentliche Aufwendungen verbunden sind;
- Bildung von Arbeitsgruppen oder Sonderkomitees;
- Termin der nächsten Mitgliederversammlung;
- Ernennung des/der Präsidenten/in, des/der Sekretärs/in und der Vorstandsmitglieder;
- alle anderen Fragen, für die nicht ausdrücklich die anderen Verbandsorgane zuständig sind.
In den folgenden Angelegenheiten entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Zweidrittelmehrheit der ordentlichen Mitglieder:
- allgemeine Arbeitsbedingungen;
- Aufhebung oder Widerrufung der Mitgliedschaft eines Mitglieds bei schwerwiegenden Gründen, wie etwa bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Statuts, bei Entfallen der darin vorgesehenen Voraussetzungen oder bei wiederholter verspäteter Einzahlung des Mitgliedsbeitrags;
- Aufnahme neuer Mitglieder;
- Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen im Statut gemäß Art. 10;
- Auflösung des Verbandes gemäß Art. 11.
Die Abstimmung in der Mitgliederversammlung erfolgt in der Regel durch Handzeichen, sofern nicht von einem ordentlichen Mitglied eine geheime Abstimmung beantragt wird. Die Mitgliederversammlung ist in erster Einberufung beschlussfähig, wenn zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder persönlich anwesend oder mittels Vollmacht vertreten sind. In zweiter Einberufung, die frühestens eine Stunde nach der ersten Einberufung anzusetzen ist, gilt die Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der anwesenden bzw. der durch Vollmacht vertretenen Mitglieder auf jeden Fall als beschlussfähig.
b) Der/die Präsident/in des Verbands ist ein ordentliches Mitglied, das jährlich durch die absolute Mehrheit der Mitglieder gewählt oder im Amt bestätigt wird. Der/die Präsident/in bringt den Willen der Mitgliederversammlung zum Ausdruck, er/sie vertritt den Verband nach außen, betreibt Öffentlichkeitsarbeit für den Verband und sorgt im Rahmen der Möglichkeiten dafür, dass der Verband bei Veranstaltungen und in Organen vertreten ist, bei denen es sinnvoll ist, die Interessen des Berufsstandes der Simultandolmetscher zu vertreten. Der/die Präsident/in informiert die Medien, die Verbände, die öffentlichen und privaten Körperschaften über die Tätigkeit und die Initiativen des Verbandes, reicht allfällige Anträge auf Beitragsgewährung für den Verband ein und koordiniert mit Unterstützung des Vorstandes die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Initiativen. Der/die Präsident/in beruft weiters die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ein und übernimmt dabei den Vorsitz; er/sie erstellt die Tagesordnung und sorgt dafür, dass die Mitglieder das Einberufungsschreiben mindestens drei Wochen vorher erhalten. Der/die Präsident/in ernennt auch den fünfköpfigen Ausschuss, der die Aufgabe hat, eine Empfehlung zu den Beitrittsgesuchen neuer Mitglieder abzugeben.
c) Der Vorstand besteht aus dem/der Präsidenten/in und zwei anderen Mitgliedern des Verbandes, die jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt oder im Amt bestätigt werden. Der Vorstand berät und unterstützt den/die Präsidenten/in der Führung der laufenden Geschäfte. Ein Mitglied des Vorstandes kann auch den/die Präsidenten/in vertreten, sollte diese/r persönlich verhindert sein. Der Vorstand tritt zweimonatlich oder je nach Bedarf auf Einberufung des/der Präsidenten/in zusammen. Der Vorstand übernimmt bei Rücktritt, Verhinderung oder Ableben des/der Präsidenten/in alle Funktionen des/der Präsidenten/in bis zur Neuwahl anlässlich der nächsten Mitgliederversammlung.
d) Der/die Sekretär/in ist ein Mitglied, das jährlich von der absoluten Mehrheit der Mitglieder ernannt oder im Amt bestätigt wird. Der/die Sekretär/in unterstützt den/die Präsidenten/in und den Vorstand bei der Durchführung der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Initiativen und bei der Führung der laufenden Geschäfte; er/sie führt den Schriftverkehr des Verbandes mit den Mitgliedern und mit Dritten, erstellt das Protokoll der Versammlungen und sendet jedem Mitglied binnen 60 Tagen eine Kopie zu. Der/die Sekretär/in verteilt auf Anfrage das neueste Mitgliederverzeichnis und alle anderen für die Öffentlichkeit bestimmten Dokumente. Der/die Sekretär/in übernimmt gleichzeitig auch die Funktion des Kassiers und kassiert gegen Quittung die Mitgliedsbeiträge; er/sie führt die notwendigen Zahlungen und Anzahlungen durch und legt anlässlich der Mitgliederversammlung im Frühjahr den Rechnungsbericht mit den Aus- und Eingängen des abgelaufenen Geschäftsjahres (d.h. für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres) vor.
Art. 7 - Ausübung der Ämter
Alle Verbandsmitglieder sind im Rahmen ihrer beruflichen Verpflichtungen angehalten, den Ruf und die Tätigkeit des Verbandes zu unterstützen und die Ämter, für die sie ernannt werden, vorbehaltlich der Erstattung der Unkosten ehrenamtlich zu bekleiden.
Art. 8 - Verbandsadresse
Die Verbandsadresse wird jährlich von der Mehrheit der Mitglieder festgelegt oder bestätigt.
Art. 9 - Austritt aus dem Verband
Jedes Mitglied ist berechtigt, nach vorheriger Bezahlung der bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres noch ausstehenden Mitgliedsbeiträge vom Verband auszutreten. Der Austritt ist ab dem Datum der schriftlichen Mitteilung, die das austretende Mitglied an den/die Präsidenten/in senden muss, wirksam.
Art. 10 - Änderungen des Statuts
Alle Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen in diesem Statut müssen schriftlich erfolgen und von der Zweidrittelmehrheit der ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
Art. 11 - Auflösung des Verbandes
Der Verband gilt als aufgelöst, wenn die Zweidrittelmehrheit der ordentlichen Mitglieder dies beschließt. In diesem Fall sind alle Mitglieder verpflichtet, allfällige ausstehende Beträge vorher einzuzahlen. Der Aktiv- oder Passivsaldo des Verbands wird zu gleichen Teilen unter den zum Zeitpunkt der Auflösung regulär eingetragenen Mitgliedern aufgeteilt.